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befähigte Person
Sachkundiger;

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheti von Geräten, Produkten oder Anlagen müssen diese je nach Risiko von entsprechend befähigten Personen oder von zugelassenen Stellen geprüft werden.

In voreuropäischer Zeit waren die Anforderungen an Sachkundige für die Prüfung bestimmter Geräte oder Anlagen in den jeweils einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherer festgelegt. Der Versuch einer allgemeinen Festlegung der Anforderungen an einen Sachkundigen scheiterte zum einen wohl an der Verschiedenartigkeit der Anforderungen unterschiedlicher Fachbereiche, zum anderen daran, dass der Versuch eine gemeinsame Definition zu finden von der Entwicklung eines anderen Konzeptes für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der EU überrollt wurde.

Es waren aber doch bereits grundsätzliche Anforderungen an Sachkundige erkennbar gewesen: Sie sollten eine Berufsausbildung haben, die geeignetes und notwendiges allgemeines Fachwissen vermittelte; sie brauchten notwendige produktspezifische Kenntnisse zur Beurteilung der Sicherheit der Produkte und sie sollten ausreichend Erfahrung haben, um diese Kenntnisse tatsächlich auch umsetzen zu können. Oder anders ausgedrückt, der Sachkundige muss die einschlägigen Vorschriften kennen und diese auf das zu bewertende Produkt anwenden können.

Seit Anfang 2004 sind entsprechend den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung diejenigen, welche die Sicherheit von Produkten oder Geräten zu beurteilen haben,  “befähigte Personen”. Im § 2 dieser Verordnung wird zwar definiert, was unter einer “befähigten Person” zu verstehen ist, in der Begründung zum Entwurf dieser Verordnung ist allerdings zu lesen, dass eine genauere Definition der Breite der Anwendungen wegen nicht möglich ist.

Der nach § 24 BetrSichV gebildete Ausschuß für Betriebssicherheit hat nun die TRBS 1203 verabschiedet, die vom BMWA im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht wurde. In dieser technischen Regel werden die Anforderungen an die befähigten Personen etwas ausführlicher beschrieben.

Aus der Verantwortung der Unternehmer für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel und aus der Unmöglichkeit einer allgemein gültigen Bestellung zur “befähigten Person” bzw. zum “Sachkundigen” kann man schließen, dass jeder Unternehmer bei der Beauftragung entsprechender Mitarbeiter oder Dienstleister für die Aufrechterhaltung der Sicherheit von Geräten und Anlagen, sich über die Befähigung der beauftragten Personen Gedanken machen muss, denn nur so kann von einer wirkungsvollen Übertragung der Verantwortung ausgegangen werden. Sehr sinnvoll erscheint es daher beim Einsatz externer  Dienstleister, diese grundsätzlich für bestimmte Produkte im Sinne der UVVen bzw. der BetrSichV überprüfen zu lassen und  diese Überprüfung testiert zu bekommen.

Wenn Sie mehr Informationen zu diesem Thema haben wollen, oder wenn sie eine kostenlose und einführende Analyse-Beratung wünschen, so nehmen Sie bitte Kontakt auf

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